Die Mindestanzahl ist in der BGV A1 §26 geregelt:
Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten:
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten,
- in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten.
Unter die anwesenden Beschäftigten fallen diejenigen, die sich zu den betrieblichen Arbeitszeiten am Arbeitsplatz befinden. Achtung bei Krankheit oder Urlaub des Ersthelfers. Deshalb ist es immer anzuraten, mehr als die vorgeschriebenen Personen auszubilden. Die Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens insgesamt ist also nicht maßgeblich.