Fragen & Antworten

Einige Fragen tauchen immer wieder auf. An dieser Stelle möchten wir Dir Antworten auf all diese häufig gestellten Fragen geben.
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Wichtiges zum Nachlesen

Am 01. Januar 2004 sind die neuen Grundsätze der Prävention in Kraft getreten. In Ihr ist auch die ehemalige UVV „Erste Hilfe“ (BGV A 5) eingearbeitet. Die darin angegebene Anzahl von erforderlichen Ersthelfern, sollte aber nicht als verpflichtende Forderung angesehen werden. Sondern eher als ein Minimum. Es dürfen also in jedem Fall auch mehr sein!

Grundsätze der Prävention

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - BGV A1.
Grundsätze der Prävention

Häufige Fragen

Grundsätzlich sind alle Betriebe, die einer Berufsgenossenschaft angehören, per Gesetz dazu verpflichtet, eine Mindestzahl an Ersthelfer in ihrem Unternehmen auszubilden.
Ungefähr jede Minute ereignen sich in Deutschlands Betrieben durchschnittlich 2 Arbeitsunfälle. Jedoch sind es nicht nur Unfälle, sondern auch plötzliche Erkrankungen wie Kreislaufversagen oder ein Herzinfarkt, bei denen man den Ersthelfer benötigt. Eine gute Organisation der Erste Hilfe in einem Betrieb rettet Leben und minimiert die Ausfallzeiten des Personals.
Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, hat mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Angefangen bei Geldstrafen bis hin zu Anklagen wegen Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung, falls einer Deiner Angestellten aufgrund mangelnder oder fehlender Erste Hilfe Einrichtungen zu körperlichem Schaden kommen sollte.
Die Mindestanzahl ist in der BGV A1 §26 geregelt:
  • Eigenschutz beachten
Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten:
  • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten,
  • in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten.
Unter die anwesenden Beschäftigten fallen diejenigen, die sich zu den betrieblichen Arbeitszeiten am Arbeitsplatz befinden. Achtung bei Krankheit oder Urlaub des Ersthelfers. Deshalb ist es immer anzuraten, mehr als die vorgeschriebenen Personen auszubilden. Die Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens insgesamt ist also nicht maßgeblich.
  • Wenn Deine Mitarbeiter ihren Ersthelferlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, müsst Du die entsprechenden Personen in Deinem Unternehmen auch offiziell als Ersthelfer benennen. Dazu kannst Du auch Vorlagen Deiner Berufsgenossenschaft benutzen.
  • Ab einer Anzahl von 12 auszubildenden Ersthelfern kommt unser Ausbilder auch zu Dir ins Haus, so dass Du den Kurs vor Ort bei Dir im Unternehmen stattfinden lassen kannst. Die Termine werden individuell mit Dir festgelegt. Es gilt, diese bestmöglich in Deinen Dienstablauf zu integrieren.
  • Sprich doch einfach mit befreundeten oder in der Nähe liegenden Betrieben über eine gemeinsame Inhouse-Lehrgangsveranstaltung. So sparst Du eventuell noch Fahrtkosten.
  • Bei einer geringeren Teilnehmerzahl melde Deine Ersthelfer einfach zu einem unserer offenen Lehrgänge in Deiner Nähe an.
  • Dem Erste Hilfe Lehrgang nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft umfasst 8 Doppelstunden.
  • Der auszubildende Ersthelfer muss dazu von Dir zwei Tage freigestellt werden.
  • Um den Status „Betrieblicher Ersthelfer“ zu behalten, ist spätestens alle zwei Jahre eine Fortbildung erforderlich.
Die Anmeldung kann bei betrieblichen Ersthelfern auch über das Kontaktformular, telefonisch oder per Zusendung des Anmeldebogens der jeweiligen Berufsgenossenschaft gemacht werden. Die Anmeldung, egal über welchen genannten Kanal, ist verbindlich und nicht stornierbar.
Die Lehrgangsgebühren werden von den Berufsgenossenschaften/Unfallkassen in Form von Pauschalgebühren getragen und direkt mit den Ausbildungsstellen abgerechnet. Sie ist für Dich also kostenlos. Du trägst als Arbeitgeber lediglich die Kosten für die Entgeltfortzahlung sowie die Fahrtkosten der Teilnehmer.
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer Ersthelfer werden, bei dem nicht gravierende körperliche oder psychische Gründe dagegen sprechen.
Grundsätzlich obliegt es dem Unternehmer die Auswahl der geeigneten Ersthelfer zu treffen. Dabei sollte aber beachtet werden, dass z. B. auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelfer anwesend sein müssen. Für die Bestellung gibt es keine Formvorschriften. Sie sollte allerdings schriftlich erfolgen. Sinnvoll wäre es außerdem, einen entsprechenden Vermerk in die Personalakte bzw. als Ergänzung zum Arbeitsvertrag aufzunehmen.
Der wichtigste Ansprechpartner bei der Planung und Umsetzung der Erste Hilfe Maßnahmen in Deinem Unternehmen ist der von Dir gestellte Betriebsarzt. Die Beratung und Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe gehört zu seinen gesetzlich festgelegten Aufgaben. Unterstützung kannst Du auch von Deiner Fachkraft für Arbeitssicherheit erhalten. Bei konkreten Fragen zur Ersten Hilfe in Deinem Unternehmen steht Dir auch gerne das sam-Team zur Verfügung.

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